Effizienz.Check - Schfgm. Kay Hoffmann

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Kay Hoffmann
Schornsteinfegermeister
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Wichtige Kundeninformation

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
als Ihr Schornsteinfeger möchte ich Sie über eine gesetzliche Neuerung zur Energie- und Kosteneinsparung informieren.

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen [1] sind Sie als Betreiber einer Gaszentralheizung aufgefordert, einen „Effizienz.Check“ von einem Schornsteinfeger, SHK Gewerk oder Energieberater durchführen zu lassen.

Bis zum 15.09.2024 sind alle Betreiber einer Gaszentralheizung verpflichtet, eine entsprechend zugelassene FachhandwerkerIn zu beauftragen, die die Heizungsprüfung durchführt. Durch den Effizienz.Check besteht für Sie die Möglichkeit, Energie und damit Kosten sparen.

Wir bieten für Sie den Effizienz.Check im Rahmen durchzuführender Schornsteinfegerarbeiten für einen kleinen Betrag an.

Bei Durchführungen des Effizienz.Checks, die nicht im Zusammenhang mit Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden können, erstellen wir Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.

Für weitere Informationen und eine Auftragserteilung können Sie sich per E-Mail mit Kundennummer und /oder entsprechender Liegenschaft bei mir melden.


Der Effizienz.Check im Überblick

Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergibt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Die Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen.
 
Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen hydraulisch abgeglichen, technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.
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