Vorgaben der 1. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung)
bei Errichtung von Feuerstätten für feste Brennstoffe
- Vor Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe sind die Ableitbedingungen nach § 19 der 1. BImSchV (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung) durch einen Schornsteinfeger prüfen zu lassen.
- Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme sind u.a. folgende Kriterien nach § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV durch einen Schornsteinfeger prüfen zu lassen bzw. nachzuweisen:
- Überprüfung des Feuchtegehaltes bei der Verwendung naturbelassenem stückigen Scheitholz und nicht stückigen Holz (z.B. Pellets)
- Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustandes der Feuerstätte
- Überprüfung des richtigen Brennstoffeinsatzes
- Errichtung und Betrieb nach Herstellervorgaben
- Nachweisführung über Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgrad (Typprüfung bei Einzelraumfeuerungsanlagen) - 1. BImSchV, Stufe 2
Erläuterung der Ableitbedingungen (1. BImSchV § 19) - Gültig für neu errichtete Schornsteine ab 01.01.2022
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
- firstnah angeordnet ist und
- den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
- ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
- ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
- bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
- von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
- von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
- von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
- von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Lassen Sie Sich diesbezüglich vor Baubeginn von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger bzw. Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beraten.
Erläuterung der Ableitbedingungen (1. BImSchV § 19) - Ausführung bis 31.12.2021
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
- bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; - bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.