Bezirksschornsteinfeger - Schfgm. Kay Hoffmann

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Kay Hoffmann
Schornsteinfegermeister
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - Auszug
Aufgaben und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind beliehene Unternehmer, d.h. es sind i.d.R. Schornsteinfegermeister, denen Befugnisse der Verwaltung übertragen worden sind. Mit diesen Befugnissen dürfen u.a. öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Bei beliehenen Unternehmern handelt es sich um eine natürliche oder juristisch Personen des Privatrechts. Sie handeln im eigenen Namen. Ihnen werden bestimmte Aufgaben der Verwaltung übertragen und handeln in eigener Verantwortung.Sie müssen sich jdoch der staatlichen Aufsicht unterwerfen und handeln als Verwaltungsträger der mittelbaren Staatsverwaltung.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie  unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten folgende Arbeiten durchzuführen sind
  1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
  2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissions­schutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
  3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
  
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen.
Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs
  1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
  2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
  2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

Eine detaillierte Beschreibung der unterschiedlichen Tätigkeiten von Schornsteinfegern bzw.  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Hinweisblatt des Landkreis Leipzig.
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